[Translate to Englisch:] Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines
1. Für die gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden, denen hiermit widersprochen wird, verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Mündliche und telefonische Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§2 Angebote, Preise
1. Angebote erfolgen stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch uns. Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2. Die Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, einschließlich Verpackung für den normalen Transport. Kosten für kundenseitig gewünschte besondere Transportwege und -arten trägt der Kunde.

§3 Lieferumfang
Zum Lieferumfang gehört nur das im Kaufvertrag spezifizierte Material.

§4 Lieferzeit
1. Soweit wir Liefertermine nicht fix zugesagt haben, werden wir uns nach besten Kräften bemühen, angegebene Lieferdaten einzuhalten. Nach Tagen bemessene Lieferfristen meinen Arbeitstage.
2. Sofern Ausführungszeichnungen nachträglich von dem Kunden geändert oder nicht rechtzeitig übermittelt werden, können wir eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit verlangen.
3. Sollten wir im Einzelfall aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, selbst von unserem Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß beliefert werden, so werden wir uns bemühen, mit dem Kunden einen neuen angemessenen Liefertermin zu vereinbaren. Sollte hierüber eine Einigung nicht zustande kommen, behalten wir uns das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Betriebsstörungen sowohl in unserem Betrieb als auch in fremden Unternehmen, von denen die Herstellung und der Transport des Liefergegenstandes wesentlich abhängig sind, entbinden uns nach entsprechender unverzüglicher Mitteilung an den Kunden von der Einhaltung der Lieferfristen. Als Betriebsstörung in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die wir bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, sowie alle größeren Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden.

§5 Montagen
Montagen, Überwachung von Montagen und Montagekosten gehören nur zu unserem Lieferumfang, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen gelten für die Tätigkeit unserer Montagemitarbeiter diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sinngemäß. Insbesondere haften wir für Schäden, die von unseren Mitarbeitern in Ausführung oder aus Anlass ihrer Montage- bzw. Montageüberwachungstätigkeit verursacht werden, nur, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die von unseren Monteuren oder sonstigen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht werden, haften wir auf keinen Fall.

§6 Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Werk oder Lager oder - sofern die Lieferung unmittelbar durch ein Herstellerwerk an den Kunden erfolgt - das Herstellerwerk verlassen hat. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden nicht, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht diese in unserem freien Ermessen.
2. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

§7 Mängelrügen, Gewährleistung, zugesicherte Eigenschaften und Haftung
1. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und uns etwaige Mängel und Unvollständigkeiten - auch das etwaige Fehlen zugesicherter Eigenschaften - spätestens innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen. Danach können Beanstandungen, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Die Gewährleistung übernehmen wir für die Einhaltung der vereinbarten technischen Arbeitsbedingungen und für die Verwendung einwandfreien Materials und sorgfältiger Verarbeitung in der Weise, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unser Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für fehlerfreie Funktion sorgen. Ist die Nachbesserung unmöglich, wird sie ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie in einem zumutbaren Zeitraum nicht erfolgt oder sind weitere Nachbesserungen nach einem Fehlschlag der ersten Nachbesserung nicht zumutbar, steht dem Kunden nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen. Nach unserer Wahl hat im Gewährleistungsfall der Kunde die mangelhaften Teile in unserem Werk oder dem von uns entsandten Techniker zur Reparatur zur Verfügung zu stellen. Bei Entsendung eines Technikers übernimmt der Kunde die anfallenden Reisekosten.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferdatum.
4. Die vorstehenden Regelungen diese Paragraphen gelten nicht für gebrauchte Maschinen, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
5. Geringe, handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen der Farbe, Form, Qualität von der Beschreibung des Liefergegenstandes oder von Mustern gelten nicht als Mangel. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu tragen
6. Die Gewährleistung, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Anlage vornehmen, ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit wir den Mangel beheben und damit der Schaden gemindert und nicht größer wird.
7. Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als von uns zugesichert, wenn wir die Zusicherung ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
8. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für leichte Fahrlässigkeit unser Erfüllungsgehilfen haften wir auf keinen Fall.

§8 Zahlung
1. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, kostenfrei zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 3% Skonto und innerhalb von 14 Tagen 2% Skonto. Dies gilt nicht für Montage- bzw. Kundendienstrechnungen.
2. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Rechnung, es sei denn, dass der Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt ist, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§9 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung amtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er von uns als Wiederverkäufer gekauft hat, solange die Weiterveräußerung im Zuge seines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt und solange er uns gegenüber nicht Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Kunde hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Wird unser Eigentum zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne das für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.
5. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändungen hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.

§10 Verantwortlichkeit für die Verletzung von Patent und anderen immateriellen Rechten

Falls die Gefahr besteht oder die Behauptung bestehen sollte, dass das Produkt ein Patent oder ein anders immaterielles Recht verletzt, akzeptiert der Käufer, dass der Verkäufer nach seiner eigenen Wahl entweder die Erlaubnis der berechtigten Partei für den fortgesetzten Gebrauch beibringt oder er ändert oder ersetzt das Produkt, so dass es nicht länger Anlass einer Rechtsverletzung ist. Falls keine dieser Alternativen zu für den Verkäufer vernünftigen Gründen erreicht werden kann, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer auf den Gebrauch des Produktes verzichtet gegen eine Entschädigung des Verkäufers, die den Wert des Produktes von der Ablehnung an für den Zeitraum der technischen und wirtschaftlichen Lebensdauer des Produktes entspricht, zahlbar in gleichen jährlichen Raten. Die Höhe dieser Entschädigung hängt nicht davon ab, ob das Produkt in ein anderes oder in Gebäude etc. integriert ist und sie wird nicht von dem Verlust beeinflusst, die es und- oder die Betriebsunterbrechung bei dem Käufer verursachen kann. Für den Fall des Wiederverkaufs des Produktes ist der Käufer verpflichtet, eine identische Regelung in den Vertrag zwischen dem Käufer und seinem Kunden aufzunehmen und einschließlich der Weisung an den Kunden, eine identische Regelung für einen etwaigen Weiterverkauf zu treffen. Vorstehend ist die Verantwortlichkeit des Verkäufers gegenüber jeder möglichen Verletzung eines Patent- oder sonstigen immateriellen Rechts abschließend geregelt, weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz Halsenbach.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen uns und den Kunden ist St. Goar, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gleiche gilt, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.

§12 Geltungsbereich
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge.

§13 Sonstiges
Sollten einzelne oder vorstehenden Bestimmungen oder Teile derselben unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in einem auf der Grundlage dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgeschlossenen Vertrag eine Lücke herausstellen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile derselben. Es soll vielmehr insoweit eine Regelung gelten, die die vertraglichen Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

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